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der Schweiz

Weisheit, Stärke, Schönheit

Gemeinsam für den Fortschritt der Menschheit

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

droits-de-homme

Präambel

in der Erwägung, dass die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage für die
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt darstellt,

In Anbetracht dessen, dass die Missachtung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit empören, und dass das Erreichen einer Welt, in der die Menschen frei sprechen und glauben können, frei von Terror und Elend, als das höchste Bestreben des Menschen verkündet wurde,

In der Erwägung, dass es wesentlich ist, dass die Menschenrechte durch eine Rechtsordnung geschützt werden, damit der Mensch nicht als letztes Mittel zur Revolte gegen Tyrannei und Unterdrückung gezwungen wird,

In der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

In der Erwägung, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta erneut ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, die Würde und den Wert der menschlichen Person und die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt und ihre Entschlossenheit bekundet haben, den sozialen Fortschritt zu fördern und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu schaffen,

in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine und tatsächliche Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten,

In der Erwägung, dass ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Bedeutung für die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

Die Generalversammlung verkündet diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit alle Einzelpersonen und alle Organe der Gesellschaft, diese Erklärung stets vor Augen, durch Unterricht und Erziehung danach streben, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und wirksame Anerkennung und Anwendung sowohl unter der Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst als auch unter der Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen im Geiste der Brüderlichkeit miteinander umgehen.

Artikel 2

Jeder Mensch hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung.
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Darüber hinaus darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund des politischen, rechtlichen oder internationalen Status des Landes oder Gebiets, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, unabhängig davon, ob dieses Land oder Gebiet unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, nicht autonom ist oder irgendeiner Einschränkung der Souveränität unterliegt.

Artikel 3

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in jeder Form verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder Mensch hat das Recht, dass seine Rechtspersönlichkeit überall anerkannt wird.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben das Recht auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Anstiftung zu einer solchen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder Mensch hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm durch die Verfassung oder das Gesetz zuerkannten Grundrechte verletzen.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder ins Exil geschickt werden.

Artikel 10

Jeder Mensch hat in voller Gleichheit das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Pflichten oder über die Begründetheit einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage entscheidet.

Artikel 11

  1. Jede Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, bis ihre Schuld in einem öffentlichen Verfahren rechtmäßig festgestellt wurde, in dem ihr alle für ihre Verteidigung erforderlichen Garantien gegeben wurden.
  2. Niemand wird für Handlungen oder Unterlassungen verurteilt, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht keine Straftat darstellten. Ebenso wird keine höhere Strafe verhängt als die, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat galt.​

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre oder seines Rufes ausgesetzt werden. Jede Person hat Anspruch auf den Schutz des Gesetzes gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel ​14

  1. Angesichts von Verfolgung hat jeder Mensch das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Verfolgung tatsächlich auf einem gewöhnlichen Verbrechen oder auf Handlungen beruht, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Artikel 15

  1. Jede Person hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden, noch darf ihm das Recht auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit entzogen werden.

Artikel 16

  1. Ab dem heiratsfähigen Alter haben Männer und Frauen ohne Einschränkungen aufgrund von Rasse, Nationalität oder Religion das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Sie haben gleiche Rechte im Hinblick auf die Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung.
  2. Eine Ehe kann nur mit der freien und vollen Zustimmung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist das natürliche und grundlegende Element der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch die Gesellschaft und den Staat.

Artikel 17

  1. Jeder Mensch, sowohl allein als auch in Gemeinschaft, hat das Recht auf Eigentum.
  2. Niemandem darf sein Eigentum willkürlich entzogen werden.

Artikel 18

Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, was das Recht einschließt, wegen seiner Meinung nicht behelligt zu werden, sowie das Recht, Informationen und Ideen ohne Rücksicht auf Grenzen mit allen Mitteln der Meinungsäußerung zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

  1. Jede Person hat das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten.

Artikel 21

  1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Land.
  3. Der Wille des Volkes ist die Grundlage der Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss in regelmäßigen, ehrlichen, allgemeinen und gleichen Wahlen zum Ausdruck kommen, die geheim oder in einem gleichwertigen Verfahren, das die Freiheit der Stimmabgabe gewährleistet, abgehalten werden müssen.

Artikel 22

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Anstrengungen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Landes die Erfüllung der für seine Würde und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu erlangen.

Artikel 23

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Alle haben ohne jede Diskriminierung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder, der arbeitet, hat Anspruch auf ein gerechtes und befriedigendes Arbeitsentgelt, das ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und das gegebenenfalls durch alle sonstigen Mittel des sozialen Schutzes ergänzt wird.
  4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen gemeinsam mit anderen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Artikel 24

Jeder Mensch hat das Recht auf Ruhe und Freizeit und insbesondere auf eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit und auf regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mutterschaft und Kindheit haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, ob ehelich oder außerehelich geboren, genießen denselben sozialen Schutz.

Artikel 26

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung muss unentgeltlich sein, zumindest was die Elementar- und Grundschulbildung betrifft. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Die technische und berufliche Bildung muss allgemein verbreitet werden; der Zugang zu höheren Studien muss allen nach Maßgabe ihrer Verdienste in voller Gleichheit offen stehen.
  2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten abzielen. Sie muss das Verständnis, die Toleranz und die Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen sowie die Entwicklung der friedenserhaltenden Tätigkeit der Vereinten Nationen fördern.
  3. Die Eltern haben vorrangig das Recht, die Art der Erziehung ihrer Kinder zu wählen.​

Artikel 27

  1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.​

Artikel 28

Jeder Mensch hat das Recht auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung niedergelegten Rechte und Freiheiten voll zur Geltung kommen können.

Artikel 29

  1. Der Einzelne hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der nur die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. In der Ausübung seiner Rechte und im Genuss seiner Freiheiten unterliegt jeder nur den Beschränkungen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohlergehens in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Einzelperson irgendein Recht beinhaltet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Zerstörung der hierin niedergelegten Rechte und Freiheiten abzielt.